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Genfer Siegel

Das Genfer Siegel ist eine Qualitätsbescheinigung für mechanische Uhren, die aus dem Jahr 1886 stammt und nach Überarbeitungen des Regelwerks heute 12 Festlegungen zur exakten Verarbeitung und Einstellung von Werkteilen beinhaltet. Eine Bescheinigung der Ganggenauigkeit ist mit dem Siegel nicht verbunden.

Das Genfer Siegel wird nur an solche Uhren vergeben, die im Kanton Genf zusammengebaut und reguliert wurden und bleibt damit nur wenigen Uhrenherstellern vorbehalten. Nach Bestehen der Prüfung darf das Genfer Siegel auf der Platine oder einer Brücke des Werks aufgebracht werden.

Eine Sonderstellung unter den Uhrenherstellern, die das Genfer Siegel führen dürfen, nimmt Patek Philippe ein: alle mechanischen Werke des Herstellers dürfen das Siegel tragen.

Voraussetzungen für das Genfer Siegel

  1. Alle Bestandteile des Kalibers müssen erster Herstellerqualität sein und den Anforderungen der fakultativen Kontrollstelle für Genfer Uhren entsprechen. Die Bestandteile aus Stahl müssen polierte Kanten und langgezogene Flanken aufweisen; ihre sichtbaren Flächen müssen geschliffen sein; die Schraubenköpfe müssen poliert oder kreisgeschliffen sein (Umkreis und Schlitze abgeschrägt).
  2. Das Werk muss Steine aus Rubin mit olivierten Löchern am Räderwerk und an der Hemmung aufweisen. Auf der Brückenseite müssen die Steine halbflach und die Kehlungen poliert sein. Diese Anforderungen gelten nicht für den Minutenradstein auf der Werkplatte.
  3. Die Spiralfeder muss durch ein Spiralklötzchen mit Kopf und rundem Hals befestigt werden, welches wiederum mit einer Schiebeplatte festgehalten wird. Ein mobiler Klötzchenhalter ist zulässig.
  4. Eingepasste oder gespaltene Rücker sind in Verbindung mit einer Haltevorrichtung zugelassen, mit Ausnahme von extraflachen Kalibern, bei denen diese Vorrichtung nicht vorgeschrieben ist
  5. Regelsysteme, die eine Unruh mit variablem Trägheitshalbmesser aufweisen, werden akzeptiert, insofern sie die Kriterien 01 (A) und 01 (B) erfüllen.
  6. Die Kanten der Finissage-Räder müssen oben und unten abgeschrägt sein und polierte Kehlungen aufweisen. Bei Rädern bis höchstens 0,15 mm Dicke genügt eine einzige Abschrägung (auf der Seite der Brücke).
  7. Kleine Wellen (Tigerons) und die Stirnflächen der Triebe müssen poliert sein.
  8. Das Hemmungsrad muss leicht sein, und die Materialstärke darf 0,16 mm bei großen Teilen bzw. 0,13 mm bei kleinen Teilen (Durchmesser unter 18 mm) nicht übersteigen. Die Ruhe muss poliert sein.
  9. Der von dem Anker zurückgelegte Winkel muss durch zwei feste Anschläge begrenzt sein; Stifte oder Klötzchen sind ausgeschlossen.
  10. Mit Stoßsicherungen ausgerüstete Werke sind zugelassen.
  11. Das Sperr-Rad und das Kronrad müssen entsprechend den hinterlegten Mustern fertigbearbeitet sein.
  12. Drahtfedern sind nicht zulässig.


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